Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die wir dem Vertragspartner zugänglich gemacht haben. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen„ als vertragli- che Vereinbarung vom Vertragspartner anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertrags- partners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und uns durch rechtskräftiges Urteil als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Liefer- oder Vertragsbe- stimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende Ersatzregelung.

2. Ausführung

Sind Bauleistungen Gegenstand des Vertrages, so richtet sich die Vertragsausführung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (Allgemeine Technische Vertrags- bedingungen für Bauleistungen), und Teil C, (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), soweit die nachstehenden Bedingungen oder Individualvereinbarungen der Parteien davon nicht abweichen. Zum Auftragsumfang gehört das einmalige befestigen der Be- dienungsorgane. Evtl. von nachfolgenden Handwerkern entfernte oder gelöste Bedienungsor- gane und -teile werden von uns nur gegen Berechnung wieder angebracht. Der Vertragspartner erklärt mit Abschluss des Vertrages, dass ihm der Inhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) bekannt ist. Er ist berechtigt, vor Abschluss des Vertrages eine Ausfertigung der VOB Teil B in vollem Wortlaut zu verlangen.

3. Aufmaß und Abrechnung

Ergänzend zu DIN 18358, Ziffer 5.2 und den Richtlinien für die Ausführung von Rolllä- den im Bauwesen, Ziffer 5.1. wird für die Abrechnung von Rollläden als Höhenmaß das Rohbaurichtma߄zuzüglich 150 mm zugrunde gelegt.

4. Preise

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und basieren auf den am Angebotstag gültigen Kostenfaktoren, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gemäß DIN 1835 (Rollladenarbeiten) gehören, wie zum Beispiel Stemmarbeiten in Beton, Mauerwerk usw., müssen zusätzlich vergütet werden. Im Falle der Änderung einzelner Kostenfaktoren behalten wir uns das Recht einer Preisanpas- sung vor. Für Verträge mit Nicht-Kaufleuten gilt diese Bestimmung nur insoweit, als die Leistun- gen später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen einer hierdurch bedingten Preiserhöhung ist ausgeschlossen.

5. Zahlung

Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Wir behalten uns das Recht vor, die Entgegennahme von Wechseln abzulehnen. Im Rahmen von bereits er- brachten Teilleistungen sind wir berechtigt, entsprechende Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug werden dem Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a.„über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der oben genannten Höhe entstanden ist. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, sind darüber hinaus alle weite- ren offenen Forderungen ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit sofort zahlbar.

Eine Aufrechnung des Vertragspartners gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausge- schlossen, wenn es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Vertragspartners handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlos- sen; für den Verkehr mit Nicht-Kaufleuten gilt dies nur insoweit, als das Zurückbehaltungsrecht nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruht.

Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber nach- weisen.

6. Lieferfristen

Lieferfristen oder Ausführungstermine sind für uns nur insofern bindend, als wir nicht durch den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse oder Störungen, die wir trotz nach den Umständen des Einzelfalls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, an der Einhaltung der Fristen bzw. Termine gehindert sind. In diesem Falle verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Der Ver- tragspartner ist in einem solchen Falle nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen und Ausführungsterminen aus anderen Gründen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns durch schriftliche Anzeige eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners we- gen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, falls der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

7. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Der Auf- traggeber ist jedoch zur Weiterveräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Er verpflichtet sich, mit den Drittschuldnern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bei Weiterveräußerung die entstehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.

Geht das vorbehaltene Eigentum in Folge Einbaus der Ware in ein Gebäude auf den Auftrag- geber über, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die gelieferte und eingebaute Ware wegzunehmen und sich anzueignen, wenn der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Zah- lung in Verzug kommt. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer für diesen Fall schon jetzt den Zutritt zu seinem Grundstück und den einzelnen Räumen. Ist bei der Wegnahme eine Beschädigung sonstiger Bauteile oder Ausstattungen trotz Anwendung„äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden, so entfällt insofern eine Instandsetzungs- oder Schadenersatzpflicht. Die Kosten für die Wegnahme werden nach Zeitaufwand berechnet. Die Zurückforderung und Zu- rücknahme der Ware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand vor vollständiger Zahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen.

8. Gewährleistung

Umfang und Dauer der Gewährleistung richten sich bei der Bauleistung nach 13 VOB Teil B, dessen Inhalt dem Vertragspartner bekannt ist. Für Teile der Leistung die nicht als Bauleistun- gen im eigentlichen Sinne anzusehen sind, wie Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus sowie der Elektroindustrie gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten seit Abnah- me der Leistungen. Schäden, die aufgrund vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Auftraggeber entgegen seinen Obliegenheiten die eingebauten Teile nicht zugänglich gehal- ten hat, z.B. durch„übertapezieren der Revisionsklappen der Rollkästen, ist ausgeschlossen.

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware, zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind spätestens 14 Tage nach Feststellung zu rügen. Die Rüge bedarf der Schriftform.

Soweit 13 VOB Teil B keine Anwendung findet, gilt folgendes:
Trifft die Mängelanzeige rechtzeitig bei uns ein und stellt sich heraus, dass der Liefergegen- stand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war oder ihm eine zugesicherte Eigen- schaft fehlte, haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierzu hat uns der Auftraggeber eine angemessene Frist zu gewähren.

Verweigert der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, so sind wir von der Gewährleistung befreit. Hat ein Dritter ohne unsere Genehmigung oder Zustimmung eine Instandsetzung oder Änderung am Liefergegenstand vor- genommen, sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Gewährleistungsan- sprüche uns gegenüber, ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners uns gegenüber wegen Unmöglichkeit der Leis- tung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch nicht auf uns vorzu- werfenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Weiter gehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Liefe- rung anderer als vertragsgemäßer Ware (Aliud-Lieferung).

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 65239 Hochheim/Main.

Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist 65239 Hochheim/Main.